Das Baukindergeld
Zuschuss für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern aus Mitteln
des Bundes.
Förderziel
Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den
Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und
Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.
Teil 1: Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Jede natürliche Person,
- die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
- die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem
Haushalt lebt und - in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine
Kindergeldberechtigung vorliegt und - deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind,
zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in
Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in
Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18
Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt können Sie 12.000 Euro für jedes Kind
erhalten, wenn Sie das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für
Wohnzwecke nutzen.
Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?
Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), nachdem Sie in
das Wohneigentum eingezogen sind.
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Sie erhalten eine Bestätigung über den Antragseingang. Nach dieser müssen Sie Ihre Identität
nachweisen (siehe Punkt “Identifizierung”). Um die Einhaltung der Förderbedingungen nachzuweisen
und die Auszahlungen zu erhalten, laden Sie die erforderlichen Nachweise im KfW-Zuschussportal hoch.
Die Einhaltung der Förderbedingungen wird von der KfW anhand der im Zuschussportal hochgeladenen
Nachweise geprüft.
Teil 2: Details zur Förderung
Antragsteller und Kind
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder
mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft)
in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig
eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die
Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt
der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren
werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt
werden.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich
15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu
versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel für
einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). § 2 Absatz 5a
Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des
Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher
Gemeinschaft.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des
Finanzamtes nachgewiesen. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung
rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Anforderungen an das Wohneigentum
Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem
Wohneigentum in Deutschland.
Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher
Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in
Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag
ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu
erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie.
Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums
geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50% dem Haushalt (Antragsteller
sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören.
Das Wohneigentum wird anhand des Grundbuchauszugs nachgewiesen.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020
erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig,
wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) durch die
Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem
01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.
Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018
und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher
sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.
Antragstellung
Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch
den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene
Einzugsdatum.Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten
Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags
gestellt werden.
Sie beantragen den Zuschuss online im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal). Anträge in
anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden. Nach Antragseingang erhalten sie eine
Antragsbestätigung durch die KfW.
Besondere Regelungen für die Antragstellung:
Ist Ihr Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.09.2018 erfolgt, können Sie Ihren Zuschussantrag
bis zum 31.12.2018 stellen. Bei Einzug vor Produktstart gilt, dass Kinder gefördert werden, die
zum Datum des Einzugs (gemäß Datum auf amtlicher Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten beziehungsweise spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden. Sofern Sie Ihren
Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen haben beziehungsweise im
genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erhalten haben, können Sie bis spätestens zum 31.12.2023
einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten
nach dem Einzug erfolgt.
Identifizierung
Sie müssen Ihre Identität per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen
Post nachweisen, nachdem Sie eine Antragsbestätigung von der KfW erhalten haben.
Zuschuss erhalten – Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen
Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung weisen Sie als Antragsteller die Einhaltung der
Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nach.
Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge,
die bis März 2019 gestellt werden, müssen die unten genannten Dokumente bis zum 30.06.2019 im
Zuschussportal hochgeladen werden.
-
Einkommensteuerbescheide
Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten
und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und – sofern vorhanden – des im
Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften
vorgelegt werden. Zum Beispiel: Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide
aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen. -
Meldebestätigungen
Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.
-
Grundbuchauszug
Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die
Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der
Auflassungsvormerkung erfolgen.
Auszahlung
Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt.
Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des
Antragstellers überwiesen. Ihren Auszahlungstermin finden Sie auf der Auszahlbestätigung.
Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden neun Jahren im selben Monat wie die
Erstauszahlung überwiesen.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist
grundsätzlich möglich. In Betracht kommt zum Beispiel eine Kombination mit Mitteln aus den
Förderprodukten:
- Energieeffizient Bauen – Kredit (153)
- Energieeffizient Sanieren – Kredit oder Zuschuss (151/152/430)
- Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien (BAFA)
- Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (BAFA) oder
- Altersgerecht Umbauen – Kredit oder Zuschuss (159/455).
Die kumulierte Förderung darf dabei nicht höher als die Kosten für den Neubau oder den Erwerb des
Wohneigentums sein.
Auskunfts-, Sorgfalts- und Informationspflichten des Zuschussempfängers
Innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung der ersten Zuschussrate sind von Ihnen alle Nachweise über die
Einhaltung der Förderbedingungen im Original aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen,
insbesondere die relevanten Einkommensteuerbescheide, die Meldebestätigung, der Grundbuchauszug,
Nachweis über die Kindergeldberechtigung, Kaufvertrag, Baugenehmigung, Bauanzeige.
Als Zuschussempfänger sind Sie verpflichtet, die KfW unverzüglich schriftlich unter folgender
Postanschrift oder per E-Mail unter 424@kfw.de zu informieren, wenn Sie die geförderte
Wohnimmobilie nicht mehr selbst nutzen, das heißt wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung vermieten, verkaufen oder verpachten.
KfW
Niederlassung Bonn
Baukindergeld
53170 Bonn
Der Anspruch auf die Zahlung von Zuschussraten endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung
des Wohneigentums aufgegeben wurde.
Sonstige Hinweise
Eine Antragstellung ist nur im Rahmen verfügbarer Bundesmittel möglich. Auf eine Förderung besteht
kein Rechtsanspruch. Bitte beachten Sie die Regelungen in den “Allgemeinen Bestimmungen für die
Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW”.
Alle Angaben und Erklärungen, welche vom Antragsteller mit Antragstellung zum Nachweis der
Einhaltung der Förderbedingungen gemacht beziehungsweise abgegeben wurden, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.
Die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen
Situation steuerliche Folgen auslösen.
Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite
oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche
Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere
öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden.
Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberater,
Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen. Eine fachliche Überprüfung der Steuerbescheide kann
durch die KfW nicht erfolgen.
Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt
Beispiele, häufige Fragen et cetera finden Sie im Internet unter www.kfw.de/424 und
www.kfw.de/baukindergeld.